Fall Ramiswil: STS verlangt umfassende Aufarbeitung
Peter V. Kunz: Tötung einschneidenste Maßnahme, die besonders sorgfältig geprüft werden muß
Oktober 7, 2026 - Lesezeit: 2 Minuten
Bis heute ist der Fall nicht geklärt. Aus Sicht des STS bestehen offene Fragen zur Tötung von 124 Hunden sowie zum behördlichen Vorgehen im Vorfeld der Hofräumung. Der Schweizer Tierschutz STS hatte im Zusammenhang mit dem Tierschutzfall Ramiswil Strafanzeige sowie Aufsichtsanzeige eingereicht, wie er bereits im August mitteilte.
Die Strafverfolgungsbehörden sollen hierbei mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeiten prüfen. Gleichzeitig beantragt der STS beim Regierungsrat des Kantons Solothurn eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens des Veterinärdienstes. Der Untersuchungsbericht zum Fall Ramiswil hat neue Erkenntnisse zum Fall geliefert.
Für den STS bleiben insbesondere die Umstände der Tötung von 124 Hunden klärungsbedürftig.
Aus Sicht des STS stellt sich die Frage, ob vor den Tötungsentscheiden ausreichende individuelle Abklärungen vorgenommen und mögliche Alternativen ausreichend geprüft wurden.
Nur 2 Hunde hätten aus medizinischen Gründen sofort getötet werden dürfen
Gemäß den vorliegenden Erkenntnissen war eine sofortige Euthanasie aus medizinischen Gründen nur bei zwei Hunden angezeigt.
Zudem wirft der Bericht Fragen zum behördlichen Handeln in den Monaten vor der Hofräumung auf. Mehrere Hinweise auf Probleme in der Tierhaltung waren den zuständigen Stellen bereits früh bekannt. Der STS erachtet es als wichtig, diese Vorgänge sowohl strafrechtlich als auch aufsichtsrechtlich überprüfen zu lassen. Die Aufsichtsanzeige verlangt insbesondere eine Prüfung der Kontrolltätigkeit, der Risikoerkennung sowie des Vollzugs durch den Veterinärdienst des Kantons Solothurn.
«Die Tötung eines Tieres ist die einschneidendste Maßnahme überhaupt. Gerade deshalb müssen die Voraussetzungen dafür besonders sorgfältig geprüft werden», sagt Peter V. Kunz, Präsident des Schweizer Tierschutz STS.
Ergeben sich strafrechtliche, aufsichtsrechtliche, organisatorische Konsequenzen?
Der STS betont, daß weder Strafanzeige noch Aufsichtsanzeige eine Vorverurteilung darstellen.
Vielmehr sollen die Verfahren klären, ob die getroffenen Entscheide rechtmäßig waren und ob strafrechtliche, aufsichtsrechtliche oder organisatorische Konsequenzen angezeigt sind.
Unabhängig vom Ausgang der Verfahren zeigt der Fall Ramiswil aus Sicht des STS, wie wichtig ein frühzeitiges und konsequentes Handeln bei bekannten Problemhaltungen ist. Ziel bleibt, vergleichbare Eskalationen künftig zu verhindern und den Schutz der Tiere wirksamer sicherzustellen.
(pd, rm)
(Foto Peter V. Kunz: STS)

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