Kurze Wege und klare Aufsicht über die Solothurner Spitäler gefordert

SVP Solothurn: Kantonale Aufsicht über die SoH wirksam sicherstellen!

September 7, 2026 - Lesezeit: 2 Minuten

Auch die SVP Solothurn befaßt sich mit den Mißständen bei den Solothurner Spitälern. In der Septembersession brachte sie im Rat folgenden Vorstoß ein:

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wird eingeladen, gestützt auf Art. 730b Abs. 2 OR die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, daß das Revisionsgeheimnis hinsichtlich der Solothurner Spitäler AG aufgehoben ist. Begründung: schriftlich 01.09.2026 Begründung zur Dringlichkeit: Die im Untersuchungsbericht festgestellte Problematik betrifft nicht lediglich vergangene Vorgänge, sondern die heutige Aufsicht über die Solothurner Spitäler AG. Die Kantonale Finanzkontrolle ist weiterhin gleichzeitig Revisionsstelle der Solothurner Spitäler AG und Organ der kantonalen Finanzaufsicht. Der Untersuchungsbericht beurteilt diese Doppelrolle als problematisch, weil das Revisionsgeheimnis eine zeitnahe Berichterstattung an die zuständigen kantonalen Stellen erschweren beziehungsweise verhindern kann. Eine Situation, in der wesentliche Feststellungen zwar innerhalb der Solothurner Spitäler AG bekannt sind, der Regierungsrat als Vertreter des Alleinaktionärs davon aber nicht oder erst verspätet Kenntnis erhält, darf nicht weiterbestehen. Die notwendigen rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine wirksame Aufsicht sind deshalb umgehend zu schaffen. Da der Kantonsrat die Ergebnisse der Untersuchung aktuell behandelt und daraus unmittelbar Konsequenzen für die künftige Aufsicht gezogen werden müssen, ist ein Zuwarten bis zum ordentlichen parlamentarischen Verfahren nicht angezeigt.

Begründung des Auftrags

Die Kantonale Finanzkontrolle ist Revisionsstelle der Solothurner Spitäler AG. Der vom Kanton in Auftrag gegebene Untersuchungsbericht ergab, daß die Kantonale Finanzkontrolle nie in dem Sinne aktiv geworden ist, daß sie das Verhalten der Solothurner Spitäler AG im Rahmen einer externen kantonalen Organisationsaufsicht beaufsichtigt und dem Kanton über das Ergebnis ihrer Prüfungen berichtet hätte. Die Leiterin der Kantonalen Finanzkontrolle hielt es nicht für nötig, dem Regierungsrat als Vertreter der Eigentümer zu berichten. Sie berichtete lediglich dem Verwaltungsrat der Solothurner Spitäler AG. Die Leiterin der Kantonalen Finanzkontrolle beruft sich dabei auf das aktienrechtliche Revisionsgeheimnis nach Art. 730b Abs. 2 OR.

Forderung nach wirksamer Aufsicht

Der Kanton muß deshalb gestützt auf diese Bestimmung das Revisionsgeheimnis aufheben, nur schon um eine echte und zeitnahe Aufsicht zu ermöglichen.

Unterschriften

Borner Matthias, Künzli Beat; Ackermann Stefan, Conti Roberto, Frey Thomas, Kiefer Robin, Läng Adrian, Ritschard Stephanie, Rohr Jennifer, Ruchti Werner, Ruf Philippe, Stärkle Diana, Stöckli Silvia, von Arx Thomas, Wenger Thomas

(pd, rm)
(Foto: Bildschirmfotoausriß SOH)

 

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